Entscheidung v. 29.06.2022 von einer Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes

Genip Oy hat die Inhaberin des europäischen Patentes EP3438535 im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt vertreten. Die Einsprechende hat zusätzlich zu weiteren Dokumenten auf eine Konferenzveröffentlichung verwiesen, in der auf S. 81 einige Elemente die in einer Boilerkonstruktion eines Kraftwerkes sowie auf S. 85-86 weitere Elemente die in einer Boilerkonstruktion eines Kraftwerkes eingesetzt worden sind offenbart wurden. Die Einspruchsabteilung hat beurteilt, dass die Konferenzveröffentlichung keinen klaren und eindeutigen Verweis zwischen den Elementen aufweist. Der Einspruch wurde zurückgewiesen. Der Beschluß ist am 27.07.2022 noch nicht rechtskräftig.

Aus unserer Sicht ist es bei der Ausarbeitung von Schriftsätzen, die Einspruchs-, Beschwerde- oder Nichtigkeitsverfahren betreffen, wichtig, die ausgewählten Veröffentlichungen kritisch zu studieren, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Merkmale, die in verschiedenen Teilen der Veröffentlichung enthalten sind, auch tatsächlich als zusammen in eine Ausführungsform gehörend offenbart wurden.

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