28.11.2022 Entscheidung T2587/19-3.2.07 der technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes
Die technische Beschwerdekammer entschied in der Einspruchsbeschwerde gegen die Beschwerdeführerin. Die Kammer hat das von der Beschwerdeführerin erst mit der Beschwerde vorgelegte Material nicht in das Verfahren zugelassen, mit der Begründung, dass das Material bereits im Einspruchsverfahren hätte vorgelegt werden sollen.
Der Beschluss unterstreicht die Wichtigkeit des Inhaltes des Schriftsatzes, mit dem das Einspruchsverfahren eingeleitet wird. Der Einspruchsschriftsatz sollte alle möglicherweise notwendige Fakten, Gründe und Beweismittel, auf die während des Einspruchsverfahren oder während des ggf. darauffolgendenden Beschwerdeverfahrens später eventuell Bezug genommen wird.