12.01.2023 Beschluss MAO:41/2022 des Marktgerichtes über Einspruchsbeschwerde
Genip Oy hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nach einem Patenteinspruchsverfahren vertreten, nachdem das Patentamt den Einspruch zurückgewiesen hatte. Das Marktgericht hat den patentamtlichen Beschluss verworfen. Das Marktgericht wies auf die gängige Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes hin und stellte fest, dass man davon ausgehen muss, dass der Fachmann von zwei gleichwertigen Alternativen eine Auswahl treffen kann, und dass eine solche Auswahl für den Fachmann als naheliegend angesehen werden muss. Das Patentamt hat vor dem Marktgericht vorgetragen, dass dies dem Fachmann nicht offensichtlich wäre. Der Beschluss ist unter https://www.markkinaoikeus.fi/fi/index/paatokset/teollisjatekijanoikeudellisetasiat/mao412022.html# zu finden (in Finnisch).
In der Sache ist es bemerkenswert, dass die technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes in der Beschluss T2587/19-3.2.07 das parallele europäische Patent nach Vergleich mit derselben Entgegenhaltung aufrechterhalten und die Beschwerde zurückgewiesen. Wir haben darüber am 28.11.2022 auf unserer Aktuelles -Seite berichtet. Die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes hat jedoch nicht über dasselbe Ausführungsbeispiel wie das Marktgericht verhandelt, da der Einwand zu Patentfähigkeit der patentierten Erfindung aufgrund dieses Ausführungsbeispiels nicht bereits im Einspruchsverfahren erhoben wurden (sog. Präklusion). Das Marktgericht hat die Entscheidung aufgrund des Ausführungsbeispiels getroffen, das erst während des Beschwerdeverfahrens genauer betrachtet wurde.