Entscheidung (T1454/17) von der technischen Beschwerdekammer des europäischen Patentamtes 29.03.2022

Genip Oy hat die Patentinhaberin/Beschwerdegegner in einem Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem Europäischen Patentamt vertreten.

Die Beschwerdeführerin hatte eine schriftliche Eingabe noch in Oktober 2021 eingereicht. Die Eingabe enthielt Einwände, die die Beschwerdeführerin nicht bereits im vorangegangenen Verfahren erhoben hatte. Die Kammer stellte fest, dass, auch wenn sich ein Einwand auf die bereits besprochenen Entgegenhaltungen und sogar auf dieselben Merkmale eines Patentanspruches bezieht, aber einen abweichenden Gesichtspunkt darstellt, die Einreichung des Einwandes einem neuen Beschwerdegrund gleichsteht. Da die Beschwerdeführerin keine überzeugenden Gründe für die späte Eingabe des Einwands vorlegen konnte, hat die Kammer ihn nicht für das Verfahren zugelassen. Die Kammer hat einen anderen Teil der Eingabe in das Verfahren zugelassen, mit der Ansicht, dass er die bereits dargelegte Argumentationslinie ergänzt, jedoch das Patent in der erteilten Fassung aufrechterhalten.

In unserer Erwägung, insbesondere für wichtigere Patente, lohnt es sich, jedwede verfahrenseinleitende Schriftsätze für Einspruchsverfahren und das möglicherweise nachgeschaltete Beschwerdeverfahren so gut überlegt zu fertigen, dass keine weiteren Einwände später hinzugefügt werden müssten. Es sollte genauestens überlegt werden, ob tatsächlich der Bedarf besteht, einen weiteren Einwand einzuführen. Wenn, ist es dabei auch wichtig, die Gründe zu erläutern, warum es nicht möglich war, den Einwand schon früher zu erheben.

https://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t171454eu1.html

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